Satzung

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Freunde der Joseph Schmidt Musikschule e. V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen „Freunde der Joseph Schmidt Musikschule“.
Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.
b) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
a) Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Joseph Schmidt Musikschule.
b) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Unterstützung von Veranstaltungen und Konzerten,
  • die Aussetzung von Preisen,
  • die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit,
  • die Pflege der Zusammenarbeit mit Institutionen, Personen und Organisationen, die ähnliche Ziele wie die Joseph Schmidt Musikschule verfolgen,
  • Fördermaßnahmen für talentierte Schüler in besonderen materiellen Verhältnissen,
  • Hilfe bei der Anschaffung, Reparatur und Bereitstellung von Musikinstrumenten, Notenmaterial, von Lehr- und Lernmaterial sowie technischer Ausrüstung,
  • die Unterstützung bei der Bereitstellung von Unterrichts- und Probenräumen,
  • der Vergabe von Stipendien.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und ihren Mitgliedsbeitrag entrichten.
b) Der Wunsch um Aufnahme in den Verein muss schriftlich geäußert werden, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
c) Ablehnungen müssen schriftlich begründet werden, sie können auf der nächsten Mitgliederversammlung angefochten werden.
d) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Löschung einer juristischen Person im Register
  • durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren.

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei gravierendem Verstoß gegen die Satzung möglich. Er kann auf der dem Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung angefochten werden.

§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
b) Eine Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
c) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern sie nicht der Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins gelten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
d) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  • die Entgegennahme und Genehmigung von Tätigkeits- und Kassenberichten,
  • die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl der Rechnungsprüfer,
  • die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  • die Planung der Vereinstätigkeit,
  • Entscheidung über Anfechtungen gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und gegen Ausschlüsse,
  • Änderungen der Satzung und
  • die Entscheidung über eine Auflösung des Vereins.

e) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
f) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden aufgezeichnet und vom Vereinsvorsitzenden unterschrieben.

§ 7 Vorstand
a) Der Vorstand leitet den Verein nach innen und nach außen, sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse und leitet die Mitgliederversammlungen.
b) Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden und
  • vier Stellvertretern sowie max. 2 weiteren Mitgliedern, wobei je einer die Funktion eines Schatzmeisters und eines Schriftführers übernimmt.

c) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
d) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
e) Rechtsgeschäftlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten.
f) Der Vorstand kann die Aufgabe der Geschäftsführung an eines seiner Mitglieder übertragen.
g) Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Die Aufgaben des Beirates sind die Beratung und Unterstützung des Vorstandes, insbesondere in künstlerischer und juristischer Hinsicht.
In den Beirat können auch Persönlichkeiten berufen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Der Beirat arbeitet ehrenamtlich.

§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Bezirksamt Treptow – Köpenick von Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke in der Form einer vollständigen oder teilweisen Übernahme der Unterrichtsgebühren für sozial schwache Schüler der Joseph Schmidt Musikschule verwenden soll.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde am 13.05.91 errichtet, am 07.11.91 geändert, am 03.09.98 neu gefasst, am 26.09.03 neugefasst und am 22.04.04 geändert.