Satzung

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Freunde der Joseph Schmidt Musikschule e. V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

a) Der Verein führt den Namen „Freunde der Joseph Schmidt Musikschule e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.

b) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

a) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

b) Der Zweck wird umgesetzt durch die ideelle und materielle Förderung der Joseph Schmidt Musikschule.

c) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

• die Unterstützung von Veranstaltungen und Konzerten incl. der Vorbereitung dessen,
• die Auslobung von Preisen,
• die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Musikschule,
• die Pflege der Zusammenarbeit mit Institutionen, Personen und Organisationen, die ähnliche Ziele wie die Joseph Schmidt Musikschule verfolgen,
• Fördermaßnahmen für talentierte Schüler in besonderen wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen,
• Hilfe bei der Anschaffung, Reparatur und Bereitstellung von Musikinstrumenten, Notenmaterial, von Lehr- und Lernmaterial sowie technischer Ausrüstung,
die Unterstützung bei der Bereitstellung von Unterrichts- und Probenräumen, der Vergabe von Stipendien,

§ 3 Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft werden.

b) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

c) Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss.

b) Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.

c) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied

• schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
• mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung sollte jährlich einmal zusammentreten. Sie wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher in Textform an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Adresse unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

b) Eine Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks dies schriftlich verlangt.
c) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern sie nicht der Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins gelten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

d) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

• die Entgegennahme und Genehmigung von Tätigkeits- und Kassenberichten,
• die Entlastung des Vorstandes,
• die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
• die Wahl der Rechnungsprüfer,
• die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
• die Planung der Vereinstätigkeit,
• Entscheidung über Anfechtungen gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und gegen Ausschlüsse,
• Änderungen der Satzung und
• die Entscheidung über eine Auflösung des Vereins.

e) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

f) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vereinsvorsitzenden unterschrieben.

§ 8 Vorstand

a) Der Vorstand leitet den Verein nach innen und nach außen, sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse und leitet die Mitgliederversammlungen.

b) Der Vorstand besteht aus

• dem Vorsitzenden und
• weiteren 3 – 6 Personen im Sinne des § 26 BGB , wobei je einer die Funktion eines Schatzmeisters und eines Schriftführers übernimmt. Über die genaue Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung.

c) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

d) Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt.

e) Rechtsgeschäftlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten. Ausnahmen können durch den Vorstand beschlossen werden.

f) Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Die Aufgaben des Beirates sind die Beratung und Unterstützung des Vorstandes, insbesondere in künstlerischer und juristischer Hinsicht. In den Beirat können auch Persönlichkeiten berufen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Der Beirat arbeitet ehrenamtlich.
g) Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

h) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

§ 9 Kassenprüfung

a) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr zwei Kassenprüfer/-innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.

b) Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

c) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Bezirksamt Treptow – Köpenick von Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke in der Form einer vollständigen oder teilweisen Übernahme der Unterrichtsgebühren für sozial schwache Schüler der Joseph Schmidt Musikschule verwenden soll.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde am 13.05.91 errichtet, am 07.11.91 geändert, am 03.09.98 neu gefasst, am 26.09.03 neugefasst und am 22.04.24 geändert.